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Export und Steuern

Wer Waren in ein anderes Land liefert, muss dafür in Deutschland keine Umsatzsteuer entrichten. Es gibt aber Unterschiede bei der Steuer im Empfängerland:

  • Gehört das Empfängerland nicht zur Europäischen Union (Drittland), dann wird die Lieferung in der Regel schon an der Grenze zum Zielland mit der dortigen Umsatzsteuer belastet. Diese ist vom Kunden zu bezahlen.

  • Gehört das Zielland zur Europäischen Union, so wird im Empfängerland ebenfalls die dortige Umsatzsteuer fällig. Allerdings ist diese nicht an der Grenze, sondern vom Kunden an das dortige Finanzamt abzuführen.

Wurden für die Warenlieferung ins Ausland allerdings Zuliefer- oder Fertigungsprodukte benötigt, für die Umsatzsteuer zu entrichten ist, so kann diese im Rahmen des Vorsteuerabzuges geltend gemacht werden.

  • Dienstleistungen, die ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen erbringt, werden ab 1.1.2010 dort besteuert, wo der Kunde ansässig ist und nicht an dem Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers. Unternehmen gleichgestellt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unternehmerisch tätig sind und ihnen eine USt-IdNr. zugeteilt wurde. Dienstleistungen von Unternehmen an private Verbraucher werden nach wie vor an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist (Art. 45 MWStSystRL).

Exporte werden nicht steuerlich gefördert, d.h. Ausfuhren werden, abgesehen von der Umsatzsteuer, steuerlich genauso behandelt wie der inländische Warenverkehr. Bei den übrigen Steuern, zum Beispiel Ertragssteuern, gelten die von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Dies hat zur Folge, dass Steuern, die in einem anderen Land entrichtet wurden, anerkannt werden, so dass eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen ist.


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