Ruhepausen
Vorgeschrieben sind mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden; bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Werden die Pausen aufgeteilt, müssen sie mindestens 15 Minuten „am Stück“ betragen. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.
Ruhezeiten
Vorgeschrieben sind mindestens elf Stunden; in bestimmten Einrichtungen und Betrieben (z. B. Gaststätten) mindestens zehn Stunden, wenn innerhalb von vier Wochen ein Ausgleich von zwölf Stunden geschaffen wird. Sie muss generell eingehalten werden. Für bestimmte Tätigkeiten sieht das Arbeitszeitgesetz Ausnahmen vor (z. B. Gaststätten, Hotels, Veranstaltungsgewerbe); in Bundes- und Landes-Rechtsverordnungen können weitere Ausnahmen geregelt sein, die Aufsichtsbehörden können weitere Einzelfallausnahmen zulassen.
Mindestens 15 Sonntage müssen beschäftigungsfrei bleiben (durch Tarifvertrag darf die Zahl weiter reduziert werden). Es müssen Ersatzruhetage gewährt werden, für Sonntagsarbeit innerhalb der nächsten zwei Wochen, für Arbeit an einem Wochen-Feiertag innerhalb der nächsten acht Wochen.
Arbeitsfreie gesetzliche Feiertage
Fällt ein planmäßiger Arbeitstag wegen eines gesetzlichen Feiertags aus, muss für diesen Tag das Entgelt regulär fortgezahlt werden (§ 2 Absatz 1
Entgeltfortzahlungsgesetz).
Beschäftigung
Arbeitszeit
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit können einseitig vom Arbeitgeber bestimmt und auch (mit Ankündigungsfristen) jederzeit geändert werden, wenn sie nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgelegt werden.
Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich nur acht Stunden betragen. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn durch entsprechenden Freizeitausgleich innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen eine durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden eingehalten wird (§ 3 Arbeitszeitgesetz, ArbZG).
Arbeitszeiten von mehr als acht Stunden am Werktag (Montag bis Samstag) müssen für eventuelle Prüfungen durch Aufsichtsbehörden aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen müssen zwei Jahre aufbewahrt werden. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen, müssen diese zusammengerechnet werden.


Arbeitszeit