Beschäftigung
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen dafür sorgen, dass keine Kunden oder Vertragspartner wegen ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, Behinderung, sexueller Identität, ihres Geschlechts oder Alters diskriminiert werden.
Die Auswahl der Vertragspartner und die Preisgestaltungen müssen mit dem AGG vereinbar sein. Anderenfalls drohen Schadenersatzklagen.
Das AGG ist beschränkt auf Massengeschäfte (Verträge mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern), vergleichbare Schuldverhältnisse (bei denen das „Ansehen der Person“ eine nachrangige Bedeutung hat) und alle privatrechtlichen Versicherungen.


Gleichbehandlung