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Finanzierung & Förderung

Änderung bei der Überschuldung als Insolvenzgrund

Mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz trat eine Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung in Kraft.

Danach muss ein Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Es kommt also darauf an, ob die so genannte Fortführungsprognose positiv ausfällt, beispielsweise, weil ein Betrieb den Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist.

Nach der Neufassung des § 19 Absatz 2 InsO liegt eine Überschuldung vor, "wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich."


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