Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG sind unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Verhandlungen mit den Gläubigern, Sanierungsbemühungen oder eine interne Geschäftsverteilung rechtfertigen keine Überschreitung der dreiwöchigen Frist.
Hinweis: Laut Neuregelung des Überschuldungsbegriffs muss ein Unternehmen keinen Insolvenzantrag stellen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann und die so genannte Fortführungsprognose positiv ausfällt (siehe Insolvenz – Überschuldung)
Eine Antragspflicht für Gesellschafter einer GmbH und der Aufsichtsrat einer AG besteht auch, wenn die Gesellschaft führungslos, d.h. kein Geschäftsführer oder Vorstand im Amt ist.
Eine Verletzung der Pflicht zur Insolvenzantragsstellung führt zu einer Strafbarkeit der Verantwortlichen nach § 15a Abs. 4 InsO. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.
Geschäftsführer von z.B. GmbHs sollten mindestens einmal im Quartal prüfen, ob sich ihr Unternehmen in "sicherem Fahrwasser" befindet. Ansonsten laufen sie Gefahr, sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar zu machen und den Gläubigern gegenüber für den entstandenen Schäden persönlich zu haften. Selbst wenn der Gesellschafterkreis anweist, keinen Insolvenzantrag zu stellen, bleibt diese Geschäftsführer-Haftung in voller Höhe bestehen.
Anmerkung: Auch hier ändert eine gesellschaftsinterne Aufgabenverteilung nichts an der Haftung. Die Feststellung eines Insolvenzgrundes ist außerdem nicht immer einfach. Sie sollten daher rechtzeitig einen Berater einschalten
Quelle: IHK Stuttgart


Insolvenzverschleppung