Krankenversicherung:
Privat versicherte Selbständige, die in ein Angestelltenverhältnis wechseln, werden in aller Regel als Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert. Ein Verbleib in der privaten Krankenversicherung scheidet damit aus.
Arbeitnehmer können nur dann privat versichert bleiben, wenn
ihr zukünftiges Jahresgehalt die Pflichtgrenze überschreitet und
sie in drei aufeinander folgenden Jahren (nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen: die letzten drei Kalenderjahre) ein Gehalt als Angestellte bezogen haben, das die Versicherungspflichtgrenze überstiegen hat (siehe Link VDAK-AEV Rundschreiben). Die Einkommenshöhe aus selbständiger Tätigkeit wird dabei nicht berücksichtigt.
Für Selbständige, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren, führt die Aufnahme einer Beschäftigung nicht zu einer Mitgliedschaft in der GKV (§ 6 Abs. 3a SGB V).
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit:
Jeder Angestellte wird automatisch gesetzlich rentenversichert, auch für den Fall der verminderter Erwerbsfähigkeit. Ansprüche an die gesetzliche Versicherung, die hier beim Start in die Selbständigkeit ggf. verlorengegangen waren, sind spätestens nach drei Jahren Pflichtversicherung wieder voll erworben. Da die gesetzliche Versicherung aber nur eine Grundversorgung deckt, sollte man auch die private Versicherung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit dem neuen Bedarf anpassen.
Altersrente:
Jeder Arbeitnehmer wird automatisch in die gesetzliche Rentenversicherung aufgenommen. Private Maßnahmen zur Alterssicherung sollten natürlich zusätzlich fortgeführt werden, sofern sie finanziell "gestemmt" werden können. Darüber hinaus gelten die neuen Regelungen der Privat-Rente für Pflichtversicherte, die vom Staat gefördert werden.


Aufgabe Selbständigkeit