Finanzierung & Förderung

Vergleich: Außergerichtliche Sanierung

Bei einer außergerichtlichen Sanierung (in der Regel ein Vergleich) fallen keine Gerichts- und Verwaltungskosten an. Außerdem sparen Sie die Kosten für den Insolvenzverwalter. Allerdings ist dringend anzuraten, auch außergerichtlich einen erfahrenen Sanierungsberater zu den Verhandlungen hinzuzuziehen.

Ein weiterer Unterschied zu einer gerichtlichen Sanierung ist, dass ein außergerichtlicher Sanierungsversuch nicht veröffentlicht werden muss. Aber: Auch eine außergerichtliche Sanierung wird Ihren Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern natürlich nicht entgehen, zumal zumindest Lieferanten und Mitarbeiter als Gläubiger miteinbezogen werden müssen.

Außergerichtlicher Vergleich schwieriger

Zumeist ist der außergerichtliche Ausgleich jedoch schwieriger durchzusetzen als ein gerichtlicher, da hierzu alle Gläubiger zustimmen müssen. Stimmt auch nur ein Gläubiger nicht zu, scheitert die Sanierung. Dies wird vielfach von Gläubigern ausgenutzt, um sich Sondervorteile zu verschaffen bzw. sich das Vetorecht "abkaufen" zu lassen, was dann meist die für die Sanierung dringend notwendige Liquidität aufzehrt.

Außerdem sind Sie bei einer außergerichtlichen Sanierung einem größeren Druck ausgesetzt. Sollten Sie nämlich Gesellschafter/Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft ohne natürliche Person als Vollhafter (z.B. GmbH & Co. KG) sein, dann haben Sie lediglich eine Frist von drei Wochen ab Eintreten des Insolvenzgrundes, eine außergerichtliche Sanierung zu probieren. Ansonsten müssen Sie Insolvenz anmelden, um sich nicht der Insolvenzverschleppung schuldig zu machen.


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