Liquidität

Abschreibung

Unternehmerinnen und Unternehmer, die einen Computer, eine Maschine oder einen Geschäftswagen kaufen, müssen in der Regel den Kaufpreis „auf einen Schlag“ bezahlen. Diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden steuerlich auf mehrere Jahre aufgeteilt und vom Finanzamt als Betriebsausgabe anerkannt. Die jährlichen Abschreibungsbeiträge verringern also das Betriebsergebnis, so dass das Unternehmen weniger Steuern zahlen muss.

Das Einkommensteuergesetz (§ 7) legt fest, dass die Kosten für Wirtschaftsgüter auf die "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" aufgeteilt werden müssen. Über welchen Zeitraum die einzelnen Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden können, steht in den AfA-Tabellen, die u.a. auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlich werden.

Abgeschrieben werden nur Wirtschaftsgüter, deren Herstellungs- oder Anschaffungskosten 1.000 Euro (netto) überschreiten. Wirtschaftsgüter deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro liegen, gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), für deren Abschreibung Sonderregelungen gelten.

Es gibt mehrere Möglichkeiten der Abschreibung:

Lineare Abschreibung

Bei der linearen Abschreibung ist der Abschreibungsbetrag jedes Jahr identisch.

Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung wird bei beweglichen Wirtschaftsgütern angewandt. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen Abschreibungsbeträge im Nutzungs- bzw. im Abschreibungszeitraum kontinuierlich immer geringer werden.


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