Liquidität

Bilanz

Die Bilanz zeigt das Vermögen eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag. Ihr Aufbau bzw. ihre Gliederung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie gehört zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung zum Jahresabschluss eines Unternehmens. Grundlage dafür ist die doppelte Buchführung, in der alle Geschäftsvorgänge genau dokumentiert und erfasst werden. Die Verpflichtung zur Bilanzierung sowie die Anforderungen an eine Bilanz werden im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.

Die Bilanz gibt Auskunft über das Vermögen des Unternehmens und ist sowohl für den Unternehmer selbst als auch für Dritte, wie Gläubiger, Kapitalgeber, Geschäftspartner, Finanzamt u.a. eine wichtige Informationsgrundlage.

Wer muss bilanzieren?

Alle Kaufleute, die ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben.

  • Nicht-Kaufleute, die
    - einen Umsatz von mehr als 500.000 Euro oder
    - einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro im Kalenderjahr erzielen
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, UG und AG); sie gelten immer als Kaufleute.
  • Personengesellschaften wie z.B. Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft

Bilanzvorbereitung: Inventur

Zur Vorbereitung der Bilanz muss jedes bilanzierungspflichtige Unternehmen jährlich zu einem Stichtag (z.B. 31.12.) eine Inventur durchführen.

Gliederung der Bilanz

Die Gliederung der Bilanz ist festgelegt (§ 266 HGB). Unternehmer, die nicht bilanzierungspflichtig sind, aber bilanzieren möchten, können sich an diese Gliederung halten, müssen aber nicht.

Anhang und Lagebericht

GmbH, UG und AG müssen der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und Bilanz noch einen Anhang und einen Lagebericht nach den Vorschriften des HGB beifügen. Inhalt u.a.:

  • Angaben zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie deren Änderungen
  • Angaben zu den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, zu Kreditlaufzeiten und der Art der Besicherung
  • ein Anlagespiegel, in dem Sie Ihr Anlagevermögen und die Entwicklung Ihrer Abschreibungen detaillierter beschreiben müssen
  • die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung Ihres Unternehmens

Ausnahmen

Einzelkaufleute, die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zum Stichtag

  • einen Umsatz von nicht mehr als 500.000 Euro und
  • einen Gewinn von nicht mehr als 50.000 Euro erzielen.

Freiberuflich Tätige

Für freiberuflich Tätige besteht keine Bilanzierungspflicht.


Kleinstbetriebe

Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co. KG) organisiert sind, werden entlastet. Voraussetzung: Sie dürfen an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse bis 700 000 Euro
  • Bilanzsumme bis 350 000 Euro
  • durchschnittliche 10 beschäftigte Arbeitnehmer.

Inhaltlich sieht das Gesetz „Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG“ folgende Erleichterungen vor:

  • Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
  • Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z.B. vereinfachte Gliederungsschemata).
  • Kleinstkapitalgesellschaften können wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens ist die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

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