Die Bilanz gibt Auskunft über das Vermögen des Unternehmens und ist sowohl für den Unternehmer selbst als auch für Dritte, wie Gläubiger, Kapitalgeber, Geschäftspartner, Finanzamt u.a. eine wichtige Informationsgrundlage.
Wer muss bilanzieren?
Alle Kaufleute, die ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben.
Nicht-Kaufleute, die
- einen Umsatz von mehr als 500.000 Euro oder
- einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro im Kalenderjahr erzielen
Kapitalgesellschaften (GmbH, UG und AG); sie gelten immer als Kaufleute.
Personengesellschaften wie z.B. Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft
Bilanzvorbereitung: Inventur
Zur Vorbereitung der Bilanz muss jedes bilanzierungspflichtige Unternehmen jährlich zu einem Stichtag (z.B. 31.12.) eine Inventur durchführen.
Gliederung der Bilanz
Die Gliederung der Bilanz ist festgelegt (§ 266 HGB). Unternehmer, die nicht bilanzierungspflichtig sind, aber bilanzieren möchten, können sich an diese Gliederung halten, müssen aber nicht.
Anhang und Lagebericht
GmbH, UG und AG müssen der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und Bilanz noch einen Anhang und einen Lagebericht nach den Vorschriften des HGB beifügen. Inhalt u.a.:
Angaben zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie deren Änderungen
Angaben zu den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, zu Kreditlaufzeiten und der Art der Besicherung
ein Anlagespiegel, in dem Sie Ihr Anlagevermögen und die Entwicklung Ihrer Abschreibungen detaillierter beschreiben müssen
die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung Ihres Unternehmens
Ausnahmen
Einzelkaufleute, die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zum Stichtag
einen Umsatz von nicht mehr als 500.000 Euro und
einen Gewinn von nicht mehr als 50.000 Euro erzielen.
Freiberuflich Tätige
Für freiberuflich Tätige besteht keine Bilanzierungspflicht.
Kleinstbetriebe
Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co. KG) organisiert sind, werden entlastet. Voraussetzung: Sie dürfen an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
Umsatzerlöse bis 700 000 Euro
Bilanzsumme bis 350 000 Euro
durchschnittliche 10 beschäftigte Arbeitnehmer.
Inhaltlich sieht das Gesetz „Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG“ folgende Erleichterungen vor:
Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z.B. vereinfachte Gliederungsschemata).
Kleinstkapitalgesellschaften können wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens ist die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.


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