Abgesehen davon, dass jede Unternehmensführung genau wissen sollte, ob sie Gewinne oder Verluste eingefahren hat: Jedes Unternehmen ist - unabhängig von der Rechtsform - verpflichtet, eine Jahreserfolgsrechnung durchzuführen. Das verlangen:
das Finanzamt, das auf der Grundlage der Gewinnermittlung die Steuern festgesetzt. Dies betrifft Steuerarten wie (Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatz und Einkommensteuer).
die Krankenkassen. Dieses gilt insbesondere für Einzelunternehmer, da je nach Gewinn die Krankenkassenbeiträge festgesetzt werden.
Banken und private Geldgeber, die einen Nachweis darüber erwarten, ob sich ihre Kredite bzw. Investitionen gelohnt haben.
Jahreserfolgsrechnungen sind:
Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für kleine Unternehmen mit einfachen und leicht überschaubaren Geschäftsprozessen, die auch lediglich eine einfache Buchführung betreiben dürfen. Dazu gehören:
o Freiberufler
o Einzelunternehmer, die nicht unter die Bilanzierungsvorschriften fallen
o Gewerbetreibende bis 500.000 Euro Umsatz oder 50.000 Euro Gewinn
Jahresabschlüsse (Gewinn- und Verlustrechnung plus Bilanz, für Kapitalgesellschaften erweitert um Anhang und Lagebericht) für Unternehmen, die zu einer doppelten Buchführung verpflichtet sind.
Dazu gehören:
o alle Kaufleute, d.h. alle Unternehmer, die ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben. Ausnahme: Ihr Unternehmen erfordert nicht "nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" (Handelsgesetzbuch). Im Klartext: Wer sehr einfach strukturierte, überschaubare und transparente Geschäftsbeziehungen hat, muss auch bei größerem Umsatz kein Kaufmann sein, ebenso wie ausgesprochenes Kleingewerbe (z.B. kleiner Tabakladen). Wer es aber mit einer großen Zahl von Waren und Lieferanten zu tun hat, wird meist Kaufmann sein müssen, wie z.B. Lebensmittelhändler (Infos bei jeder IHK)
o Nicht-Kaufleute, die
- Umsätze von mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr machen oder
- Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro erzielen
o Kapitalgesellschaften (GmbH und AG); sie gelten immer als Kaufleute.
o Personengesellschaften wie z.B. Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft
E-Bilanz: Elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen
Offenlegungspflichtige Unternehmen können ab dem 1. Januar 2012 ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.
Die Finanzverwaltung hat detaillierte Datenschemata (sog. Taxonomien) für die Art und Weise vorgegeben, in der die Angaben übermittelt werden müssen. Für das Wirtschaftsjahr 2012 ist die elektronische Übermittlung noch freiwillig, für die folgenden Jahre wird die E-Bilanz dann zwingend.


Jahreserfolgsrechnung