Unternehmensführung

BAFA-Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe

Mit der Beratungsförderung des Bundesamts für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle (BAFA) können kleine und mittlere Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die seit mindestens einem Jahr am Markt tätig sind, einen Zuschuss zu den Kosten erhalten, die ihnen durch die Inanspruchnahme einer Beratung entstehen.

Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Bundes und des Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union.

Logos ESF-EU

Gefördert werden allgemeine Beratungen zu allen

  • wirtschaftlichen
  • technischen
  • finanziellen
  • personellen und
  • organisatorischen Fragen der Unternehmensführung

sowie spezielle Beratungen, wie beispielsweise zu

  • Technologie und Innovationen
  • Außenwirtschaft
  • Qualitätsmanagement
  • Kooperationen
  • Mitarbeiterbeteiligung
  • Rating

Darüber hinaus zu

  • Umweltschutz
  • Arbeitsschutz
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • Unternehmerinnen
  • Unternehmerinnen und Unternehmer mit Migrationshintergrund

Antragsberechtigte

Eine „Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe“ können kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der Freien Berufe in Anspruch nehmen, die seit mindestens einem Jahr am Markt bestehen und
a) weniger als 250 Personen beschäftigen und
b) einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben.

Diese Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Als Berechnungsgrundlage werden hierbei die letzten beiden Geschäftsjahre herangezogen. Bei der Angabe der Mitarbeiter entscheidet grundsätzlich die Anzahl der während des Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer.

Das Unternehmen darf die Voraussetzung für Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz oder Bilanzsummer zusammen mit einem Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen nicht überscheiten.

Nicht antragsberechtigt sind

  • Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberaterin oder -berater, als Wirtschaftsprüferin oder -prüfer, als Steuerberaterin oder -berater oder als vereidigte Buchprüferin oder -prüfer tätig sind oder tätig werden wollen;
  • Unternehmen, an denen Religionsgemeinschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind;
  • Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird. Dasselbe gilt für Antragsteller, und sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, wenn diese eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind;
  • gemeinnützige Unternehmen und Vereine sowie Stiftungen;
  • Unternehmen, die über die Beratung mit dem Berater im Rechtsstreit liegen.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss zu den vom Unternehmensberater in Rechnung gestellten Beratungskosten. Erstattet werden das vereinbarte Beraterhonorar, Auslagen des Beraters sowie Reisekosten (jeweils ohne Umsatzsteuer). Rabatte und Nachlässe, die vor oder nach der Beratung gewährt werden, müssen dem BAFA mitgeteilt werden. Zuschüsse von privaten Dritten dürfen 10 Prozent der Beratungskosten nicht überschreiten. Darlehen durch den Unternehmensberater werden nicht als Zahlungsnachweis akzeptiert.

Der Höchstzuschuss bei allgemeinen Beratungen oder speziellen in den alten Bundesländern beträgt 50 Prozent max. 1.500 Euro; in den neuen Bundesländern einschließlich des Regierungsbezirks Lüneburg 75 Prozent max. 1.500 Euro.

Innerhalb der dreieinhalbjährigen Geltungsdauer der Richtlinien (bis 31.12.2011) kann ein Antragsteller einen Zuschuss für mehrere Beratungen erhalten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Beratungen sich inhaltlich voneinander unterscheiden.

Bei allgemeinen Beratungen und speziellen Beratungen hat jedes Unternehmen ein Beratungskontingent von jeweils insgesamt 3.000 Euro im Rahmen der Laufzeit der Richtlinien. Allgemeine und spezielle Beratungen können daher mit Zuschüssen von zusammen maximal 6.000 Euro gefördert. Diese Beschränkung gilt nicht für Umweltschutz- und Arbeitsschutzberatungen, Beratungen von Unternehmerinnen oder Migrantinnen und Migranten zur Unternehmensführung sowie Beratungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die Beratungen müssen den Richtlinienanforderungen genügen.

Die Förderung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

Entscheidungsgrundlage

Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe vom 27. Juni 2008 (BAnz. 99 S. 2404). Die Zuwendungen werden als „De-minimis“-Beihilfen gewährt.

Antragsfrist und Antragstellung

Die Zuschussanträge sind nur bei einer der zugelassenen Leitstellen einzureichen. Die vollständigen Antragsunterlagen müssen spätestens 3 Monate nach Abschluss der Beratung und Zahlung der Beratungskosten der Leitstelle vorliegen.

Dem Antragsformular sind

  • der Beratungsbericht,
  • die Beraterrechnung,
  • der Kontoauszug als Zahlungsnachweis und
  • die bereits erhaltenen "De-minimis" Bescheinigungen des Antragstellers beizufügen.

Antragstellung

Der Antrag muss über ein elektronisches Antragsformular gestellt werden:
Antragstellung (www)

Weitere Informationen:

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Leitstellen sowie bei der Bewilligungsbehörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Str. 29 - 35
65760 Eschborn
Tel.: 06196 908-570
Fax: 06196 908-800
E-Mail: foerderung@bafa.bund.de
Internet: www.bafa.de (www) und www.beratungsfoerderung.info (www)


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