Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) deutlich aufführen
Auch im E-Business gilt bei jedem Geschäft das so genannte "Kleingedruckte": die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B) gilt der Grundsatz: Sie sind auch dann wirksam, wenn sie den zur Verfügung stehen Unterlagen nicht beigefügt sind und der Kunde ihren Inhalt nicht kennt und ihrer Geltung nicht widerspricht. Es genügt ein erkennbarer Hinweis, dass die AGB gelten sollen. Jedem Kunden muss aber möglich sein, die AGB "in zumutbarer Weise" einsehen zu können. Wenn er es verlangt, müssen sie ihm zugestellt werden. Dies kann im Regelfall auch elektronisch geschehen. Für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) gilt: Hier sind die Anforderungen, was die AGB betrifft, strenger. AGB als einseitig vorformulierte Vertragsbedingungen können nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Kunde vor Vertragsschluss darauf hingewiesen wurde und er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Es reicht nicht, dem Kunden die Zusendung der AGB auf Anforderung oder erst zusammen mit der Ware anzubieten. Auch nicht die bloße Möglichkeit, die AGB auf dem eigenen Drucker ausdrucken zu lassen. AGB müssen jederzeit mühelos lesbar sowie dafür übersichtlich gegliedert sein und einen Umfang haben, der im Verhältnis zum übrigen Vertragstext vertretbar ist. In jedem Fall gilt: Jedes Unternehmen sollte sicher stellen, dass seine Kunden die AGB vor dem Vertragsabschluss sehen. Im übrigen sollten die Kunden die AGB herunterladen können. Ein entsprechender Hinweis hierzu sollte angebracht werden.
Beweiskraft elektronischer Dokumente
Immer wieder kommt vor, dass ein Kunde einen Vertragsschluss insgesamt bestreitet oder aber Einzelheiten des Vertrages, z.B. hinsichtlich des Preises oder der Menge, umstritten sind. Zwar ist es für die Wirksamkeit einer Vereinbarung grundsätzlich unerheblich, ob sie mündlich, schriftlich oder auf elektronischem Wege geschlossen wurde. Wer sich auf seine Sicht der Dinge berufen will, muss diese im Regelfall beweisen. Dies gelingt am einfachsten durch einen schriftlichen Vertrag. Elektronische Dokumente haben eine geringere Beweiskraft. Hier können Vertragspartner jedoch Abhilfe schaffen: z.B. durch sorgfältiges Dokumentenmanagement oder eine qualifizierte elektronische Signatur.
Sorgfältiges Dokumentenmanagement
Auch wenn elektronische Dokumente keine Urkunden sind: Ein elektronischer "Schriftwechsel", also z.B. eine Online-Bestellung, kann vor Gericht dennoch als so genannter Augenscheinbeweis gelten. Das Gericht entscheidet frei, welches Gewicht es einer elektronischen Erklärung beimisst. Um die Beweiskraft elektronischer Briefe etc. bei Gericht zu erhöhen, ist es ratsam, dafür zu sorgen, dass das Datenverarbeitungssystem im Unternehmen manipulationssicher ist. Prüf-, Sende- und Wartungsprotokolle sollten dokumentiert werden. Kann vor Gericht ein sorgfältiges und sicheres Dokumentenmanagement nachgewiesen werden, besteht zumindest eine Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der elektronischen Dokumente.
Elektronische Signatur
Die elektronische Signatur kann als Alternative zur handschriftlichen Unterzeichnung genutzt werden. Hier gelten in Europa inzwischen gemeinsame Rahmenbedingungen. Mit Hilfe einer elektronischen Signatur können Verträge beweissicher geschlossen werden. Jeder Online-Nutzer kann eine handschrifliche Unterschrift bei einer Zertifizierungsstelle hinterlegen. Der Unterzeichnende erhält dann einen verschlüsselten Unterschrifts-Code auf einer besonders gesicherten Chip-Karte. Will er nun elektronische Dokumente unterzeichnen, kann er sich über ein spezielles Kartenlesegerät am Computer einwählen, ausweisen und verschlüsselt unterschreiben.


Informationspflichten