- für alle B2B-Geschäfte das Herkunftslandprinzip, also das Recht des Landes, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist
- für alle B2C-Geschäfte das Bestimmungslandprinzip, also das Recht des Landes, in dem der Verbraucher (Endkunde) wohnt. Das Herkunftslandprinzip gilt auch für die rechtlichen Bestimmungen des Wettbewerbs. Wer z.B. in Spanien ansässig ist, muss sich also künftig nur noch an das spanische Wettbewerbsrecht halten, selbst wenn er in Deutschland per Internet Kunden wirbt
Unternehmensführung
Auslandsgeschäfte
Sobald Geschäftspartner aus verschiedenen Ländern kommen, stellt sich die Frage, welches nationale Recht auf den Vertrag anzuwenden ist. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann das Ergebnis wesentlich davon abhängen, ob etwa ein Kauf z.B. nach deutschem oder spanischem Recht beurteilt wird. Grundsätzlich können die Parteien das einschlägige Recht frei wählen. Fehlt diese Rechtswahl, so gelten grundsätzlich nach der europäischen E-Commerce-Richtlinie:


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