1. für alle B2B-Geschäfte das Herkunftslandprinzip, also das Recht des Landes, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist
  2. für alle B2C-Geschäfte das Bestimmungslandprinzip, also das Recht des Landes, in dem der Verbraucher (Endkunde) wohnt. Das Herkunftslandprinzip gilt auch für die rechtlichen Bestimmungen des Wettbewerbs. Wer z.B. in Spanien ansässig ist, muss sich also künftig nur noch an das spanische Wettbewerbsrecht halten, selbst wenn er in Deutschland per Internet Kunden wirbt