Unternehmensführung

Preisangabenverordnung (PangV)

Die bekannteste Vorschrift der PAngV ist die Verpflichtung, gegenüber Letztverbrauchern Endpreise anzugeben, d.h. Preise einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile auszuweisen (§ 1 I PAngV). Darüber hinaus hat derjenige, der Letztverbrauchern Waren oder Leistungen im Rahmen eines Fernabsatzvertrages anbietet, gemäß § 1 II PAngV nunmehr zusätzlich anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Hintergrund: E-Commerce-Richtlinie der EU

Die diesbezügliche Regelung ist für den nationalen Handel zunächst befremdlich, da Angaben wie 'Mehrwertsteuer inklusive' u.ä. von den deutschen Gerichten bislang als irreführend (Werbung mit Selbstverständlichkeiten) beurteilt wurden. Verständlich wird die Regelung nur vor dem Hintergrund der E-Commerce-Richtlinie der EU und der damit bezweckten europaweiten Vereinheitlichung der Preisangaben. Da Verstöße gegen die PAngV unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch auch einen Wettbewerbsverstoß (§ 1 UWG) begründen können, empfiehlt sich, die Vorgaben der neuen PAngV umzusetzen.

Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 6 TDG stets wettbewerbswidrig sei, da dieser Vorschrift verbraucherschützende Wirkung zukomme (und daher auch mit hohen Abmahnkosten verbunden sein kann).


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