Wie werden Verträge "per Mausklick" geschlossen?
In der virtuellen Welt gilt dieselbe Regel wie bei herkömmlichen Verträgen: Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Willenserklärungen, die auf elektronischem Weg über Datenleitungen abgegeben werden, sind dabei ebenso verbindlich wie mündliche oder schriftliche Äußerungen.
Ausnahme: wenn für einen Vertrag z.B. die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (oder auch mit elektronischer Signatur) oder eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben oder vereinbart ist (etwa beim Kauf eines Grundstücks). Hier reicht eine elektronisch übermittelte Erklärung nicht aus. Gewöhnliche Bestellungen hingegen können übers Internet abgegeben werden.
Die jeweiligen Willenserklärungen werden allerdings erst wirksam, wenn sie der anderen Seite zugehen. Das setzt voraus, dass der Empfänger die Erklärung tatsächlich erhält und dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Beispielsweise bei E-Mails: Wer auf seinen Geschäftspapieren eine E-Mail-Adresse angibt, muss auch mit elektronischer Post rechnen. Eine schriftliche Auftragsbestätigung kann - aus Gründen der Beweissicherung für Unternehmer und Kunden sinnvoll sein.
Präsentation von Waren auf einer Homepage - kein Anspruch auf Belieferung
Bei der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen auf einer Homepage handelt es sich in der Regel nicht um rechtsverbindliche Vertragsangebote. Ähnlich einer Schaufensterauslage oder einem Zeitungsinserat liegt darin vielmehr die Aufforderung an den potenziellen Käufer, selbst ein Angebot zu machen. Dies muss der Verkäufer aber nicht annehmen. Er kann eine Bestellung - etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden - durchaus ablehnen.
Fehlerhafte Bestellungen
Wer bei einer Bestellung per E-Mail Fehler macht, etwa durch Vertippen oder versehentliche Versendung, kann (wie beim traditionellen Geschäftsverkehr auch) in der Regel seine Bestellung anfechten und rückgängig machen. Er muss dem Empfänger allerdings ggf. den Schaden ersetzen, den dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Bestellung erlitten hat.
Widerrufs- und Rücktrittsrechte des Kunden
Für Verbraucherverträge (zwischen Unternehmen und Endkunden), die über das Internet geschlossen wurden, gelten §§ 312b ff. BGB sowie die BGB-Informationspflichten-Verordnung. Diese und die aktuelle fortschreitende Rechtsprechung regeln das Recht des Kunden nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen schriftlich zu widerrufen und die Ware zurückzusenden. Dies gilt aber nicht für Gegenstände oder Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind (z.B. Lebensmittel). Um zu vermeiden, dass Datenträger bestellt, kopiert und dann zurückgeschickt werden, sind auch Audio- und Videoaufzeichnungen sowie unversiegelte Software vom Widerrufsrecht ausgenommen.
Hinwweis:
Für alle Online-Händler gelten ab 11. Juni 2010 neue Regelungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht. Durch die Aufnahme der Musterwiderrufs- und Musterrückgabebelehrung in den Anhang zu Art. 246, § 2 Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) erlangt die Musterbelehrung den Rang eines formellen Gesetzes. Zudem wird durch einen neuen § 360 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB explizit festgeschrieben, dass jeder, der die Muster aus dem EGBGB verwendet, die gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Widerrufsbelehrung erfüllt.
Weitere Informationen und Quelle:
www.berlin.ihk24.de (www)


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