Unternehmensführung

Schutzrechte: Kapital für das Unternehmen

Erfindungen und Ideen für Produkte, Verfahren oder Leistungen sind unersetzliches Kapital für jedes Unternehmen, sowohl für Existenzgründer als auch für bestehende Unternehmen. Wer etwas Besonderes anzubieten hat, hat damit einen erheblichen Wettbewerbsvorteil vor der Konkurrenz. Das gilt nicht nur für Produkte oder Leistungen: Es fängt schon beim Namen für das neue Unternehmen an! Diesen Wettbewerbsvorteil kann man sicherstellen: durch Schutzrechte, die man für eigene Ideen anmeldet, oder durch die Nutzung fremder Erfindungen gegen Lizenz. Dabei gibt es mehrere Schutzarten für Verfahren, Produkte oder auch für Dienstleistungen: Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster.

Weniger häufige und bekannte Schutzrechte sind darüber hinaus so genannte Topografien (= dreidimensionale Strukturen von Halbleitern) sowie Sorten (= Züchtungen von neuen Pflanzenarten).

Vorteil: exklusives Nutzungsrecht

Ein Patent gibt seinem Besitzer eine Art Monopol: die Möglichkeit, über seine Produkt- oder Verfahrensidee für einen festgelegten Zeitraum allein zu verfügen. Dies heißt in der Regel, die Idee allein und Gewinn bringend zu vermarkten. Durch das Exklusivrecht sind Wettbewerber von der wirtschaftlichen Verwertung ausgeschlossen. Es gibt dem Rechte-Eigner die Möglichkeit, Marktanteile zu erobern und zu sichern. Außerdem können durch Patente Wettbewerber strategisch von bestimmten Geschäftsfeldern dadurch ausgeschlossen werden, dass sie umfangreiche Forschung und Entwicklung leisten müssten, um das vorhandene Patent zu übertreffen. Der Besitz von Schutzrechten kann auch in der Öffentlichkeit zur Reputation dienen: Er signalisiert Innovationskraft und technische Kompetenz gegenüber Kunden, Wettbewerbern und Investoren.

Nachteile: Kosten und Offenlegung der Idee

Es sollten natürlich auch mögliche Nachteile bedacht werden, die mit der Anmeldung vor allem von Patenten entstehen können. Dies sind vor allem die Kosten durch Anmelde- und Jahresgebühren und für den Patentanwalt, der Zeitaufwand der Ausarbeitung der Anmeldung, die Bekanntmachung der Neuerung für die Öffentlichkeit nach spätestens 18 Monaten und die dann drohende Weiterentwicklung aufgrund der Veröffentlichung sowie die Entwicklung von Umgehungslösungen durch Wettbewerber.

Achtung: Wurde die Erfindung Dritten vor der Anmeldung schriftlich oder mündlich schon zugänglich gemacht (z. B. in einem Vortrag auf einem wissenschaftlichen Kongress), gilt sie nicht mehr als neu! Der Patentschutz ist damit nicht mehr möglich.


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