Unternehmensführung

Kooperationsformen

Die Zusammenarbeit in einer Kooperation kann in verschieden Formen stattfinden. Welche man wählt, hängt vor allem von folgenden Fragen ab:

  • Welche Ziele hat die Kooperation?
  • Wie lange soll die Kooperation dauern?
  • Wie viele Kooperationspartner sollen sich an der Kooperation beteiligen?
  • Mit welchem Image soll die Kooperations-Gemeinschaft gegenüber Auftraggebern, Kunden, Banken usw. auftreten?
  • Welchen Einfluss sollen die Kooperations-Partner auf Entscheidungen nehmen können?
  • Welchen finanziellen Aufwand wollen die Partner auf sich nehmen (z. B. Kapitaleinlage)?
  • Wie soll die Haftung geregelt sein?

Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft

Bietergemeinschaften sind sinnvoll, wenn sich verschiedene kleinere Unternehmen für einen größeren Auftrag (z. B. Bau eines Bürogebäudes) bewerben wollen. Eine Bietergemeinschaft ist immer zeitlich befristet: bis zur Auftragsvergabe durch den Auftraggeber. Wird der erwünschte Auftrag an die Gemeinschaft erteilt, wird aus der Bietergemeinschaft eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE).

Hinweis: Die Bietergemeinschaft sollte eine schriftliche Vereinbarung darüber treffen, bei Auftragsvergabe den Auftrag gemeinschaftlich auszuführen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ein Partner der Bietergemeinschaft "abspringt" und der verbleibende Partner daraufhin nicht mehr in der Lage ist, den Auftrag allein zu bewältigen.

Interessengemeinschaft/Strategische Allianz

In einer strategischen Allianz verpflichten sich die teilnehmenden Unternehmen in unternehmensstrategisch relevanten Bereichen (z. B. Einkauf, Vertrieb, Produktion) zur Zusammenarbeit. Ziele sind auch hier vor allem eine Risikoteilung, größere Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit beider Partner.

Gemeinsames neues Unternehmen/Joint Venture

Vor allem längerfristige Kooperationen können in der Form eines neu gegründeten Unternehmens in die Tat umgesetzt werden: einem so genannten Joint Venture. Dieses neue Unternehmen ist rechtlich selbständig. Es kann jede beliebige Rechtsform erhalten, je nachdem, wie Haftung, Mitspracherecht der Partner, Verwaltungsaufwand, Steuerbelastung, Image usw. geregelt bzw. gestaltet sein sollen. Es kann auch - im Falle einer E-Kooperation - ein rein virtuelles Unternehmen sein, das allein im Internet zu finden ist. Die Leitung übernehmen die Gesellschafterunternehmen in der Regel gemeinsam.

Ziel und Zweck eines Joint Venture ist es, einer strategischen Allianz eine stärkere Bindungswirkung zu verleihen. Außerdem ist es mit eigener Geschäftsführung, eigenen Mitarbeitern und eigenen Arbeitsabläufen meist handlungsfähiger und damit effektiver, als es eine Kooperation sein kann, in die womöglich mehrere Partner "hinein regieren".

Diese Kooperations-Form bietet sich nicht zuletzt in Ländern mit z. B. schwierigen politischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gegebenheiten an. Um Unternehmensaktivitäten dorthin auszudehnen, kann ein Joint Venture mit einem dort etablierten inländischen Partner gegründet werden. Dadurch wird ebenfalls die Anpassung an die kulturellen Gegebenheiten des jeweiligen Landes erleichtert.

Rechtsformen für Kooperationen

Sowohl die oben vorgestellten als auch weitere Kooperationsformen besitzen eine Rechtsform. Dabei stehen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine Kooperation, in der sich die beteiligten Partner darauf festlegen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen, und die nach außen hin (z. B. gegenüber Auftraggebern, Kunden) als eine Person auftritt, wird damit in aller Regel zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Besondere Formalitäten sind nicht erforderlich, sogar eine mündliche Vereinbarung reicht, wenn auch ein schriftlicher Vertrag empfehlenswert ist. Aufträge werden an die GbR erteilt, Ansprüche an die GbR gestellt. Dabei muss man wissen, dass in einer GbR alle Teilhaber grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen haften. Werden in der GbR Umsätze erzielt, so muss hierfür Umsatzsteuer entrichtet werden. Die GbR wird automatisch zur OHG, wenn durch die Gesellschaft ein Handelsgewerbe betrieben wird.

Eingetragene Genossenschaft (e.G.)

Es handelt sich um eine Rechtsform, deren Ziel es laut Genossenschaftsgesetz ist, ihre Mitglieder bei ihren wirtschaftlichen Unternehmungen zu fördern. Dazu können gehören: Einkauf, Produktion/Fertigung, Verkauf auf gemeinschaftliche Rechnung. Außerdem kann die Genossenschaft auf gemeinschaftliche Rechnung z. B. Maschinen zur gemeinsamen Nutzung anschaffen. Für die Gründung einer Genossenschaft sind mindestens drei Mitglieder erforderlich.

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Rechtsform für Angehörige der Freien Berufe, die eigenverantwortlich mit Partnern zusammen arbeiten wollen. Die Partnerschaftsgesellschaft haftet mit ihrem Geschäftsvermögen und dem Privatvermögen der Gesellschafter; für Fehler in der Berufsausübung haftet jeweils nur der handelnde Partner. Freiberufler, deren Haftung per Berufsgesetze und -verordnungen beschränkt ist, müssen darüber hinaus eine Haftpflichtversicherung abschließen. Die Gesellschaft muss in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.


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