1. Steuervorauszahlungen
Einkommen-, Kirchensteuer
Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am
10. März,
10. Juni,
10. September und
10. Dezember.
Körperschaftsteuer
Vorauszahlungen (z. B. von einer GmbH) auf die Körperschaftsteuer sind vierteljährlich am
10. März,
10. Juni,
10. September und
10. Dezember zu leisten
Gewerbesteuer
Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer sind ebenfalls vierteljährlich zu entrichten, und zwar jeweils am
15. Februar,
15. Mai,
15. August und
15. November.
Umsatzsteuer
In der Umsatzsteuervoranmeldung geben Sie sowohl die Umsatzsteuer an, die Sie eingenommen haben, als auch die Umsatzsteuer (Vorsteuer), die Sie bei Ihren Einkäufen bezahlt haben. An das Finanzamt abgeführt wird dann nur die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer.
Im Normalfall gilt bei der Umsatzsteuer immer die so genannte Soll-Besteuerung: Sie müssen die Umsatzsteuer abführen, sobald Sie die Rechnung an den Kunden geschickt haben und nicht erst dann, wenn er sie bezahlt hat. Bei Umsätzen bis zu 250.000 Euro ist - auf Antrag - auch eine Ist-Besteuerung möglich. Hier führen Sie die Umsatzsteuer erst dann ab, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat und nicht nach dem Rechnungsdatum. In Ostdeutschland ist die Soll-Versteuerung erst ab einem Umsatz von 500.000 Euro Pflicht.
Unternehmer müssen in den ersten zwei Kalenderjahren ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, und zwar bis zum 10. Tag des nachfolgenden Kalendermonats. Auf Antrag kann das Finanzamt Ihnen einen Monat Fristverlängerung gewähren. Um das Steueraufkommen sicherzustellen, müssen Sie dann 1/11 der (erwarteten) Jahressteuer bei Antragstellung vorauszahlen (Sondervorauszahlung).
Eine Jahresabrechnung Ihrer Umsatzsteuer erfolgt mit Ihrer Umsatzsteuer-Erklärung an das für Ihr Unternehmen zuständige Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres.
Lohnsteuer
Wer Arbeitnehmer beschäftigt, muss außerdem beim Finanzamt eine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben. Darin gibt der Arbeitgeber bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums (monatlich, vierteljährlich, jährlich) die Summe der Lohnsteuer an. Außerdem führt er die einbehaltene oder/und pauschal erhobene Lohnsteuer (Beispiel Minijob: 2 Prozent) an das für seinen Betrieb zuständige Finanzamt ab.
2. Steuererklärungen
Bis zum 31. Mai des Folgejahres muss der Unternehmer die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung (für Gewerbetreibende, nicht für Freiberufler) für das vergangene Jahr beim Finanzamt einreichen. In Ausnahmefällen kann das Finanzamt die Frist auch verlängern. Auch die Jahressteuererklärungen können elektronisch mit dem kostenlosen Programm ELSTER abgegeben werden.
Fristverlängerung für Steuererklärungen
Eine Verlängerung der Abgabefrist ist in Einzelfällen mit entsprechender Begründung möglich (zum Beispiel: Fehlen von Belegen, längere Krankheit). Es empfiehlt sich, dafür rechtzeitig einen schriftlichen Fristverlängerungsantrag an das Finanzamt zu stellen.
Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater angefertigt, wird die Abgabefrist allgemein bis zum 31.12. verlängert.


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