Unternehmensführung

Jahresabschlüsse

Offenlegungspflichtige Unternehmen müssen ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen, und zwar unverzüglich nach Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf von zwölf Monaten seit Abschlussstichtag. Werden die Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig abgegeben, wird ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.

Zur Offenlegung ihrer Unternehmensdaten sind verpflichtet:

  • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA)
  • eingetragene Genossenschaften
  • Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (z.B. GmbH & Co. KG)
  • große Personenhandelsgesellschaften
  • große Einzelkaufleute
  • große Personenhandelsgesellschaften
  • große wirtschaftliche Vereine
  • große öffentlich-rechtliche Rechtsträger als Kaufleute
  • Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften

Zugelassene Dateiformate sind Word, RTF, Excel und ein XML-Format auf Grundlage einer vom Bundesanzeiger vorgegebenen XBRL-basierten Struktur. Der Preis der Offenlegung hängt vom gelieferten Datenformat ab. Die Papierform, die in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2009 noch angenommen wird, verursacht die höchsten Kosten.

Offen gelegt werden müssen:

  • Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
  • Lagebericht bzw. Konzernlagebericht
  • Bericht des Aufsichtsrates
  • Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluss
  • Entsprechungserklärung börsennotierter Gesellschaften

Kleine Gesellschaften müssen nur ihre Bilanz mit Anhang veröffentlichen.


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