Zur Offenlegung ihrer Unternehmensdaten sind verpflichtet:
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA)
eingetragene Genossenschaften
Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (z.B. GmbH & Co. KG)
große Personenhandelsgesellschaften
große Einzelkaufleute
große Personenhandelsgesellschaften
große wirtschaftliche Vereine
große öffentlich-rechtliche Rechtsträger als Kaufleute
Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften
Offen gelegt werden müssen:
Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
Lagebericht bzw. Konzernlagebericht
Bericht des Aufsichtsrates
Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluss
Entsprechungserklärung börsennotierter Gesellschaften
Kleine Gesellschaften müssen nur ihre Bilanz mit Anhang veröffentlichen.
Die Finanzverwaltung hat detaillierte Datenschemata (sog. Taxonomien) für die Art und Weise vorgegeben, in der die Angaben übermittelt werden müssen. Für das Wirtschaftsjahr 2012 ist die elektronische Übermittlung noch freiwillig, für die folgenden Jahre wird die E-Bilanz dann zwingend


Jahresabschlüsse