Was ist aufzubewahren?
Aufbewahrt werden müssen sämtliche Bücher und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind:
Bücher (bei Kaufleuten Handelsbücher) und Aufzeichnungen
Inventare
Jahresabschlüsse bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Lageberichte
Eröffnungsbilanz
die zum Verständnis dieser Unterlagen erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen
empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe
Buchungsbelege
Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung nach Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 Zollkodex beizufügen sind
sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind
Wie lange ist aufzubewahren?
10 Jahre: für Bücher und Aufzeichnungen, Jahresabschluss, Inventare, Lageberichte, Eröffnungsbilanz, Buchungsbelege, Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung beizufügen sind (ATLAS) und Rechnungen
6 Jahre: für alle anderen aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen
Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Quelle: IHK Stuttgart


Praxishilfe Unterlagen aufbewahren