Offenlegungspflicht
Zur Offenlegung ihrer Unternehmensdaten sind verpflichtet:
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA)
eingetragene Genossenschaften
Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (z.B. GmbH & Co.KG)
große Personenhandelsgesellschaften
große Einzelkaufleute
Banken
große Personenhandelsgesellschaften
große wirtschaftliche Vereine
große öffentlich-rechtliche Rechtsträger als Kaufleute
Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften
Nach § 1 Abs. 1 Publizitätsgesetz hat ein Unternehmen Rechnung zu legen, wenn für den Tag des Ablaufs eines Geschäftsjahres (Abschlussstichtag) und für die zwei darauf folgenden Abschlussstichtage jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
Die Bilanzsumme einer auf den Abschlussstichtag aufgestellten Jahresbilanz übersteigt 65 Mio. Euro.
Die Umsatzerlöse des Unternehmens in den zwölf Monaten von dem Abschlussstichtag übersteigen 130 Mio. Euro.
Das Unternehmen hat in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag durchschnittlich mehr als fünftausend Arbeitnehmer beschäftigt.
Offenlegungspflichtige Unternehmen müssen ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Zugelassene Dateiformate sind Word, RTF, Excel und ein XML-Format auf Grundlage einer vom Bundesanzeiger vorgegebenen XBRL-basierten Struktur. Der Preis der Offenlegung hängt vom gelieferten Datenformat ab. Die Papierform, die in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2009 noch angenommen wird, verursacht die höchsten Kosten. Der elektronische Bundesanzeiger übermittelt die Daten an das Unternehmensregister. Am Umfang der offen zu legenden Dokumente ändert sich nichts. Dies hängt im Wesentlichen von der Größe des Unternehmens ab und ist im Handelsgesetzbuch (§§ 325, 326, 327) geregelt.
Offen gelegt werden müssen:
Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
Lagebericht bzw. Konzernlagebericht
Bericht des Aufsichtsrates
Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluss
Entsprechungserklärung börsennotierter Gesellschaften
Kleine Gesellschaften müssen nur ihre Bilanz mit Anhang veröffentlichen.
Fristen einhalten
Werden die Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht, wird ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Für Verstöße drohen Ordnungsgelder von 2.500 bis 25.000 Euro.
Zentrale Auskunftsplattform
Das elektronische Unternehmensregister ist „die“ zentrale Auskunftsplattform über und für Unternehmen in Deutschland. Es enthält alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen sind. Der Abruf von Daten aus dem Unternehmensregister ist grundsätzlich kostenfrei – nur soweit ein Abruf aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister erfolgt, werden dafür Gebühren fällig.
Im Unternehmensregister sind zugänglich:
- Jahresabschlüsse
- Kapitalmarktrechtliche Informationen
Zum Beispiel Insiderinformationen oder Stimmrechtsmitteilungen, die börsennotierte Unternehmen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht melden sowie gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen, wie etwa die Einberufung einer Hauptversammlung. - elektronisches Handelsregister
Zugang zu den Unternehmensdaten im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie zu Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte.


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