Unternehmensführung

Künstlersozialabgabe

Das Besondere der Künstlersozialversicherung ist: Die versicherten freiberuflichen Künstler oder Publizisten bezahlen wie "normale" Arbeitnehmer 50 Prozent ihrer Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung an die Künstlersozialversicherung. Die andere Beitragshälfte zahlt nicht ein Arbeitsgeber, sondern der Bund: aus Steuermitteln und dem Aufkommen aus der sogenannten Künstlersozialabgabe.

Abgabepflichtige Unternehmen

Eine Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten. Dazu gehören:

  • typische Verwerter wie z.B. Rundfunk und Fernsehen, Verlage oder Konzertveranstalter
  • Unternehmer, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen
  • Unternehmer, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen

Höhe der Künstlersozialabgabe

Abgabepflichtige Unternehmen müssen einen geringen Prozentanteil ihrer Honorare für Künstler oder Publizisten an die Künstlersozialkasse (KSK) bezahlen.
Bis zum 30.09. eines jeden Jahres setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales diesen Abgabesatz für das nachfolgende Kalenderjahr durch eine "Künstlersozialabgabeverordnung" fest. Er beträgt für das Jahr 2010 3,9 Prozent.

Meldung an die Künstlersozialkasse

Unternehmer, die zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören, sind verpflichtet, Honorare für künstlerische und publizistische Leistungen aufzuzeichnen. Bei Prüfungen durch die KSK müssen sie diese Aufzeichnungen vorlegen können. Außerdem müssen sie sich selbst bei der KSK melden. Dies kann zunächst formlos schriftlich, per Fax oder E-Mail, aber auch telefonisch geschehen. Für die eigentliche Meldung der bezahlten Entgelte schickt die KSK ihnen daraufhin ein Formular zu. Die Entgeltmeldungen für das abgelaufene Kalenderjahr müssen bis zum 31. März des Folgejahres bei der KSK eintreffen. Die Verletzung der gesetzlichen Aufzeichnungs- und Meldepflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bestraft werden kann.

Zahlung der Künstlersozialabgabe

Abgabepflichtige Unternehmen müssen für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen leisten. Diese Vorauszahlungen werden dann mit der konkreten Entgeltmeldung im Folgejahr verrechnet, so dass es zu einer Nachzahlung oder Rückerstattung kommen kann.

Weitere Informationen und persönliche Beratung gibt es bei der Künstlersozialkasse: www.kuenstlersozialkasse.de (www)


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