Unternehmensführung

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Dienstleister müssen ihren Kunden umfangreiche Informationen zur Verfügung stellen. Bestehende Informationspflichten aus anderen Gesetzen, etwa dem Telemediengesetz (TMG) gelten daneben ebenfalls.

Wer muss die Informationspflichten der DL-InfoV beachten?

Die neuen Pflichten gelten für alle Dienstleistungsunternehmen, also für Gewerbetreibende in den Bereichen Handel, Gastronomie, Handwerk und IT-Dienstleistungen. Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie erstreckt sich auch auf freiberufliche und sonstige Dienstleistungen (z. B. Rechts- und Steuerberater, Architekten usw.).

Die Informationspflichten gelten nicht für Dienstleister, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat niedergelassen sind und in Deutschland tätig sind.

Ausnahmen gelten nach Artikel 2 der Richtlinie beispielsweise für folgende Dienstleistungszweige:

  • audiovisuelle Dienste (z. B. Fernsehen, Rundfunk, Presse)
  • bestimmte soziale Dienstleistungen von staatlichen, staatlich beauftragten oder vom Staat als gemeinnützige anerkannten Einrichtungen
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation (z. B. Sprachtelefonie, E-Mail Übertragungsdienste)
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
  • Finanzdienstleistungen (Pfandleiher, Darlehensvermittlung und Kapitalanlagenvermittlung und -beratung)
  • Gesundheitsdienstleistungen
  • Glücksspiele (z. B. Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos, Wetten usw.)
  • nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinen Interesse (z. B. Dienstleistungen im Bereich der nationalen Grund- und Sekundarausbildung, die ohne Gegenleistung erbracht werden)
  • private Sicherheitsdienste
  • Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern
  • Verkehrsdienstleistungen (z. B. See,- Straßen-, Schienen- und Luftverkehr, Binnenschiffahrt einschließlich Hafendienstleistungen)

Zeitpunkt der Informationspflicht

Der Dienstleister muss die notwendigen Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen.

Stets zur Verfügung zu stellende Informationen (§ 2 DL-InfoV)

  • Familien- und Vorname, sofern vorhanden auch Firma und Rechtsform
  • Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse oder Faxnummer
  • Angabe des Registergerichts und der Registernummer (sofern vorhanden)
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Name und Anschrift der Genehmigungsstelle
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vorhanden)
  • bei reglementierten Berufen (zu den reglementierten Berufen zählen solche, deren Zugang gesetzlich geregelt ist – z.B. Rechtsanwälte, Ärzte – sowie solche, bei denen das Führen der betreffenden Berufsbezeichnung von bestimmten Voraussetzungen abhängt, z. B. Logopäden, Physiotherapeuten): Angaben über die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde sowie ggf. die zuständige Kammer usw.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (sofern vorhanden)
  • Vertragsklauseln über das dem Vertrag zugrunde liegende Recht und den Gerichtsstand (sofern vorhanden)
  • gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen
  • wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben
  • Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung (sofern vorhanden)

Vom Dienstleister auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen (§ 3 DL-InfoV)

  • Verweis auf geltenden berufsrechtlichen Regelungen sowie Information darüber, wie diese zugänglich sind: bei Dienstleistungen durch reglementierte Berufe
  • Auskunft über gemeinsam ausgeübte multidisziplinäre Tätigkeiten und beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zur Dienstleistung stehen, und soweit erforderlich, über Maßnahmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden
  • Verhaltenskodizes (soziale, ökologische oder ökonomische Regeln) sowie Internetadresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in denen diese vorliegen
  • Angaben zu einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren (Zugang, Voraussetzungen) nach einem bestimmten Verhaltenskodex oder durch Zugehörigkeit zu einer Vereinigung

Der Dienstleister muss sicherstellen, das die letzten drei Punkte in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung wie z. B. Broschüren, Kataloge usw. enthalten sind.

Preisangaben (§ 4 DL-InfoV)

Bein Dienstleistungen für andere Unternehmen und sonstige Geschäftsleute oder Institutionen müssen darüber hinaus vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder vor Leistungserbringung die folgenden Angaben in klarer und verständlicher Form bereit gestellt werden:

  • Preis für die Dienstleistung (sofern er bereits feststeht) oder
  • Kostenvoranschlag oder die Einzelheiten der Berechnung, mit deren Hilfe der Kunde den Preis leicht selbst ermitteln kann.

Art und Weise der Informationsübermittlung

Die geforderten Informationen können auf einem der folgenden Wege bereit gestellt werden:

  1. als unaufgeforderte Mitteilung
  2. als leicht zugänglicher Aushang "am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses"
  3. via Internet (z. B. als Internetseite oder Download)
  4. durch Abdruck in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Leistung

Verbot diskriminierender Bestimmungen (§ 5 DL-InfoV)

Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für seine Dienstleistung stellen und bekannt machen (Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers). Dies gilt nicht für Zugangsbedingungen wie z. B. von Land zu Land unterschiedliche entfernungsabhängige Zusatzkosten oder unterschiedliche Marktbedingungen wie saisonbedingte stärkere oder geringere Nachfrage.

Verletzungen der Informationspflichten und die Folgen

Verletzungen der Informationspflichten gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus können Wettbewerber Abmahnungen erwirken.

Quellen: IHK Nordwestfalen, IHK München und Oberbayern

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