Wer kann zum Geschäftsführer bestellt werden?
Das GmbH-Gesetz regelt, welche Voraussetzungen ein Geschäftsführer mitbringen muss. Darüber hinaus können in der Satzung der Gesellschaft weitere Voraussetzungen festgeschrieben werden.
Laut GmbH-Gesetz
müssen Geschäftsführer beispielsweise voll geschäftsfähige natürliche Personen sein;
dürfen sie nicht wegen eines Insolvenzdelikts verurteilt worden sein bzw. die Verurteilung muss mindestens 5 Jahre zurückliegen,
dürfen sie keinem Gewerbe- oder Berufsverbot unterliegen bzw. dieses Verbot darf nicht dem Unternehmensgegenstand entsprechen.
Bestellt die Gesellschafterversammlung einen Geschäftsführer, der die gesetzlichen Kriterien nicht erfüllt, kann dies zur Nichtigkeit der Bestellung führen, dadurch können alle geschäftlichen Handlungen des fehlerhaft bestellten Geschäftsführers unwirksam sein.
Geschäftsführer: "Angestellter", "GmbH-Vertreter"
Der Geschäftsführer erfüllt drei Funktionen. Er ist per Dienstvertrag sowohl Angestellter als auch Vertreter der GmbH sowie Arbeitgeber der Mitarbeiter der GmbH.
Angestellter
Als Angestellter gelten für ihn die vertraglichen und gesetzlichen Arbeiternehmerrechte- und -pflichten. Allerdings gelten für ihn nicht die Vorschriften aus dem Arbeitsrecht, sondern die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Geschäftsführer
Für einen Geschäftsführer gelten beispielsweise nicht
die Arbeitszeitordnung
das Betriebsverfassungsgesetz
das Kündigungsschutzgesetz
das Schwerbehindertengesetz
Vertreter der GmbH, Arbeitgeber
Als Vertreter der GmbH sowie Arbeitgeber gelten für den Geschäftsführer das GmbH-Gesetz und die darin enthaltenen Haftungsbestimmungen. Danach muss er in allen Angelegenheiten der Gesellschaft die "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden" (§ 43 GmbHG).
Kurz gefasst bedeutet dies: Er muss stets über alle geschäftlichen Abläufe informiert sein und nach allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen handeln.
Quelle: Wolfgang H. Riederer, Köln


GmbH-Geschäftsführung