Gründung
Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe (natürliche Personen) zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus.
Freiberuflich Tätige im Sinne des PartGG (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG) sind:
Ärzte/Ärztinnen
Zahnärzte/Zahnärztinnen
Tierärzte/Tierärztinnen
Heilpraktiker/Heilpraktikerinnen
Physiotherapeuten/-therapeutinnen
Hebammen
Heilmasseure/-masseurinnen
Dipl.-Psychologen/-Psychologinnen
Mitglieder der Rechtsanwaltskammern
Patentanwälte/-anwältinnen
Wirtschaftsprüfer/-prüferinnen
Steuerberater/-beraterinnen
beratende Volks- und Betriebswirte/-wirtinnen
vereidigte Buchprüfer/-prüferinnen (vereidigte Buchrevisoren)
Steuerbevollmächtigte
Ingenieure/Ingenieurinnen
Architekten/Architektinnen
Handelschemiker/-chemikerinnen
Lotsen/Lotsinnen
hauptberuflichen Sachverständige
Journalisten/Journalistinnen
Bildberichterstatter/-erstatterinnen
Dolmetscher/Dolmetscherinnen
Übersetzer/Übersetzerinnen
Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen
Künstler/Künstlerinnen
Schriftsteller/Schrifstellerinnen
Lehrer/Lehrerinnen und Erzieher/Erzieherinnen
Die Möglichkeit eines Zusammenschlusses in einer Partnerschaftsgesellschaft steht unter dem Vorbehalt des jeweiligen Berufsrechts. Dies bedeutet beispielsweise, dass sich Rechtsanwälte nur mit den in § 59a BRAO aufgeführten übrigen Berufsangehörigen zusammenschließen dürfen.
Mindestkapital
Mindestkapital ist nicht erforderlich.
Partnerschaftsvertrag
Der Partnerschaftsvertrag muss schriftlich abgefasst werden und enthält:
den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und
den Wohnort jedes Partners;
den Gegenstand der Partnerschaft.
Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt beim elektronischen Partnerschaftsregister. Dies übernimmt der Notar, der diese Anmeldung (Unterschriften der Partner) auch beglaubigen muss.
Haftung
Das Besondere an der Partnerschaftsgesellschaft ist die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.
Generell haften die Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaft gesamtschuldnerisch und persönlich. Waren allerdings nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, haften nur sie für daraus entstandene berufliche Fehler. Das heißt, die anderen Partner haften in diesem Fall nicht mit ihrem Privatvermögen.
Ein „Auftrag“ im Sinne der Regelung ist beispielsweise der Beratungsauftrag, das anwaltliche Mandat, der ärztliche Behandlungsvertrag usw.
"Befasst sein" bedeutet, dass der Partner den Auftrag selbst bearbeitet oder seine Bearbeitung überwacht hat oder dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte tun müssen.
Dies setzt voraus, dass zumindest ein Partner mit dem Auftrag befasst war und damit zumindest ein Partner in der Gesellschaft die persönliche Verantwortung und Haftung für den Berufsfehler übernimmt. Haben mehrere Partner die Sache bearbeitet, so haften sie gesamtschuldnerisch.
Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird (§ 8 PartGG).
Freiberufler, deren Haftung per Berufsgesetz und Verordnung beschränkt ist, müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen.
Der Partnerschaft obliegt die Darlegungs- und Beweislast, dass die Haftung beschränkt ist und wer mit dem Auftrag tatsächlich befasst war.
Name der Partnerschaftsgesellschaft
Der Name der Partnerschaft setzt sich aus drei Elementen zusammen:
1. dem Namen eines oder mehrerer Partner,
2. dem Zusatz „und Partner" oder „Partnerschaft",
3. sowie den Bezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe.
Partnername, Rechtsformangabe und Berufsbezeichnung bilden den Namenskern des Partnerschaftsnamens. Als Partnername reicht die Angabe mindestens eines Partners aus. Es können aber auch zwei oder mehr Partnernamen in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden. (§ 2 Abs. 1 PartGG)


Partnerschaftsgesellschaft