Die Societas Europaea (SE)
(Europäische Aktiengesellschaft)
Für wen oder was?
Organisationsform für international organisierte und operierende Konzerne
Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, die eine Holdinggesellschaft oder eine gemeinsamen Tochter- bzw. Joint-Venture-Gesellschaft gründen wollen
Wie gründen?
durch grenzüberschreitende Verschmelzung von mindestens zwei nationalen Aktiengesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten
durch Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft in eine SE, wenn diese nationale Aktiengesellschaft seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung hat
Gründung einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Holding-SE durch mindestens zwei nationale Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten
grenzüberschreitende Gründung einer gemeinsamen Tochter-SE durch mindestens zwei nationale Gesellschaften oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts aus verschiedenen Mitgliedstaaten
Mindestkapital?
120.000 Euro
Haftung?
Die SE ist eine Aktiengesellschaft, d.h. eine Kapitalgesellschaft. Ihre Gesellschafter (Aktionäre) haften für Verbindlichkeiten der SE bis zur Höhe des von ihnen jeweils gezeichneten Kapitals. Die SE selbst als juristische Person haftet für ihre eigenen Verbindlichkeiten mit ihrem eigenen Vermögen.
Besonderheiten?
Die SE-Verordnung regelt nur Kernbereiche. Im Übrigen gibt es eine Verweisung auf das nationale Gesellschaftsrecht und auf das nationale Aktienrecht des jeweiligen Sitzstaates. Insbesondere beziehen sich diese Verweisungen auf die Erhaltung und Änderungen des Grundkapitals, die Wertpapiere der SE, die Gründung und das Registerverfahren sowie die Hauptversammlung.
Eintragung?
Die SE ist in das jeweils in den Mitgliedstaaten für Kapitalgesellschaft zuständige Register einzutragen. In Deutschland ist dies das Handelsregister am Sitz der SE.
Sitz?
Der Sitz muss mit deren Verwaltungssitz zusammenfallen und innerhalb der Gemeinschaft liegen. Es besteht die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Sitzverlegung.
Rechtsperson?
Die SE als juristische Person besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit, die sie mit der Eintragung in das zuständige Register erlangt. Die eigene Rechtspersönlichkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein und als Rechtssubjekt im Rechtsverkehr auftreten zu können. Aus der eigenen Rechtspersönlichkeit der SE folgt, dass sie selbst z.B. Vertragspartner und Haftender ist. Die eigene Rechtspersönlichkeit der SE ist für alle Mitgliedstaaten verbindlich geregelt und wird somit in allen Mitgliedstaaten anerkannt.
Arbeitnehmerbeteiligung?
Die Frage der Arbeitnehmerbeteiligung ist für einen Unternehmer bzw. ein Unternehmen immer dann wichtig, wenn sie zwingend vorgeschrieben ist, das Unternehmen die Regeln der Arbeitnehmerbeteiligung also zwingend beachten und befolgen muss. So ist z.B. für die SE und die SCE die Schaffung einer Regelung über die Beteiligung der Arbeitnehmer zwingende Gründungsvoraussetzung, d.h. ohne eine Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung kann eine SE bzw. eine SCE nicht gegründet werden. Eine SE kann erst dann in das zuständige Register eingetragen werden, wenn eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer getroffen wurde oder wegen erfolglosen Ablaufs der Verhandlungsfrist eine Auffangregelung gilt.
Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Für wen oder was?
Unternehmen und Angehörige freier Berufe
Vereinfachung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Alleiniger Zweck der EWIV ist es, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, um es ihr zu ermöglichen, ihre eigenen Ergebnisse zu steigern. Die konkrete Erleichterung, die eine EWIV bieten kann, hängt im Einzelfall davon ab, in welcher Branche sich die Mitglieder der EWIV betätigen, welche Schwierigkeiten es dort insbesondere in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gibt und mit welchen konkreten, auf die speziellen Bedürfnisse der Mitglieder zugeschnittenen Maßnahmen die EWIV ergreift und durchführt.
Mindestkapital?
Die EWIV ist eine Personenvereinigung. Eine Art Haftkapital wie bei einer Kapitalgesellschaft oder ein Mindestkapital ist daher nicht vorgesehen.
Haftung?
Die EWIV-Mitglieder haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für jegliche Verbindlichkeiten der EWIV. Allerdings dürfen Gläubiger der EWIV ihre Forderungen gegenüber einem EWIV-Mitglied erst dann geltend machen, wenn sie die EWIV zur Zahlung aufgefordert haben und die Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist. Intern haftet jedes EWIV-Mitglied gemäß den Regeln der Gesamtschuldnerschaft nur in Höhe seines Anteils und kann bei Inanspruchnahme von außen gegenüber den anderen EWIV-Mitgliedern entsprechenden Ausgleich verlangen. Jedes neue Mitglied haftet auch für die Verbindlichkeiten der EWIV, die sich aus der Tätigkeit der Vereinigung vor seinem Beitritt ergeben. Diese Haftung kann durch eine Klausel im Gründungsvertrag oder in dem Rechtsakt über die Aufnahme des neuen Mitglieds ausgeschlossen werden. Eine solche Klausel entfaltet jedoch nur dann Wirkung nach außen, wenn sie im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht ist. Jedes aus der EWIV ausscheidende Mitglied haftet für die Verbindlichkeiten, die sich aus der Tätigkeit der Vereinigung vor seinem Ausscheiden ergeben.
Besonderheiten?
Die EWIV darf keine Gewinne erzielen. In einer EWIV erwirtschaftete Gewinne sind daher Gewinne der Mitglieder. Daher kann die EWIV selbst keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten oder selbst einen freien Beruf gegenüber Dritten ausüben.
Die EWIV darf keine Leitungsmacht gegenüber ihren Mitgliedern oder anderen Unternehmen ausüben.
die EWIV darf nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen.
die EWIV darf sich nicht öffentlich an den Kapitalmarkt wenden. Das bedeutet, dass sie ihre Mitgliedschaft nicht – wie etwa eine börsennotierte Aktiengesellschaft ihre Aktien – an einer Börse oder in sonstiger Form öffentlich zum Kauf anbieten darf.
Eintragung?
in dem dafür jeweils national vorgesehenen Register (in Deutschland ist es das Handelsregister am Sitz der EWIV)
Sitz?
Der Sitz der EWIV muss in der europäischen Gemeinschaft liegen. Dieser Sitz ist entweder der Ort der Hauptverwaltung der EWIV oder der Ort, an dem ein EWIV-Mitglied seine Hauptverwaltung hat bzw. seine Haupttätigkeit ausübt.
Rechtsperson?
Ob die Vereinigung neben ihrer Rechtsfähigkeit (d.h. die Fähigkeit, selbst Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, Rechtshandlungen vornehmen zu können und vor Gericht stehen zu können) auch eine eigene Rechtspersönlichkeit hat (also z.B. eine juristische Person im Gegensatz zu einer Personengesellschaft), richtet sich nach den nationalen Umsetzungsvorschriften. Den Mitgliedstaaten steht ein Wahlrecht zu, ob sie die EWIV mit Sitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausstatten. Für EWIV mit Sitz in Deutschland gilt, dass sie nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind. Dies entspricht dem OHG-Charakter der deutschen EWIV.
Arbeitnehmerbeteiligung?
Hinsichtlich der Beteiligung von Arbeitnehmern gelten bei einer deutschen EWIV die allgemeinen deutschen Vorschriften über die Arbeitnehmerbeteiligung.
Das Mitbestimmungsgesetz und das Drittelbeteiligungsgesetz gelten für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, GmbHs und Genossenschaften mit mehr als 2000 bzw. mehr als 500 Arbeitnehmer. Da die EWIV diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gibt es bei der EWIV keine Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungs- oder dem Drittelbeteiligungsgesetz. Die Bildung eines Betriebsrates oder eines Europäischen Betriebrates und damit die Geltung die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer auf betrieblicher Ebene ist bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen jedoch denkbar.
Societas Cooperativa Europaea (SCE)
(Europäische Genossenschaft)
Für wen oder was?
Genossenschaften, deren Mitglieder mindestens in zwei Mitgliedstaaten beheimatet sind
Möglichkeit, auch über die Grenzen von Mitgliedstaaten hinweg Genossenschaften zu gründen Es gibt Genossenschaften in Dienstleistungsbereichen, im Gesundheitswesen, in Handel und Handwerk, im Bildungswesen, im Kultur- und Sozialbereich, in der Landwirtschaft und in der Industrie. Genossenschaften gibt es für kleine und mittelständische Unternehmen, Kommunen und öffentlichen Einrichtungen, Angehörige freier Berufe, Bürgerinnen und Bürgern oder auch Verbrauchern und Konsumenten. In all diesen verschiedensten Bereichen kann es je nach Zweck und Zielrichtung der Genossenschaft attraktiv sein, über Ländergrenzen hinaus in einer Genossenschaft zu agieren, so dass die Möglichkeiten der Förderung durch die Genossenschaft nicht an Ländergrenzen halt machen müssen.
Mindestkapital?
Das Grundkapital der SCE ist in Geschäftsanteile zerlegt, die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile müssen mindestens 30.000 Euro betragen.
Haftung?
Sofern in der Gründungssatzung der SCE nichts Abweichendes geregelt ist, haften die Mitglieder der SCE nur bis zur Höhe ihrer eingezahlten Geschäftsanteile gegenüber der SCE, ggf. sind sie im Falle der Insolvenz gegenüber der SCE zu Nachschüssen verpflichtet. Eine Außenhaftung der Mitglieder, also eine direkte Inanspruchnahme von Mitgliedern der SCE für deren Verbindlichkeiten durch dritte Gläubiger ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Für Verbindlichkeiten der SCE haftet den Gläubigern das Vermögen der SCE.
Besonderheiten
Eintragung?
In das an ihrem Sitz zuständige Register (in Deutschland ist dies das Genossenschaftsregister, das beim Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts geführt wird)
Sitz?
Der Sitz der SCE kann in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden
Rechtsperson?
Die SCE besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit
Arbeitnehmerbeteiligung?
In jeder SCE wird eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung entweder gemäß dem Verhandlungsverfahren oder gemäß der Auffangregelung zur Beteiligung der Arbeitnehmer in dieser Richtlinie getroffen.
In Vorbereitung:
Societas Privee Europaea (SPE)
(Europäische Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung)
Für wen oder was?
für kleine und mittlere Unternehmen, für die die SE (Europäische Aktiengesellschaft) zu groß ist
für die grenzüberschreitende Tätigkeit kleiner und mittleren Unternehmen, denen damit die Möglichkeit des Wettbewerbs im europäischen Raum eröffnet werden soll. Kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) sollen nach dem Willen der Europäischen Kommission in der gesamten EU tätig werden, mit dem Ziel, Kosten zu sparen und das Wachstum in diesem Bereich zu fördern. Die SPE ist nach den Ausführungen der Kommission darauf ausgelegt, Abhilfe zu schaffen gegen die derzeitigen drückenden Verpflichtungen, die auf KMUs lasten, welche grenzüberschreitend tätig sind. Diese KMUs müssen zur Zeit Tochtergesellschaften in unterschiedlichen Gesellschaftsformen in jedem Mitgliedstaat errichten, in dem sie tätig sein wollen. Die SPE würde es KMUs ermöglichen, ihr Unternehmen in derselben Gesellschaftsform zu betreiben, unabhängig davon, ob sie in ihrem eigenen Mitgliedstaat tätig sind oder in einem anderen. Die Form der SPE zu wählen, wird Unternehmern Zeit und Geld für Rechtsberatung, Management und Verwaltung sparen.
Wie gründen?
durch eine oder mehrere natürliche und/oder juristische Personen
Mindestkapital?
1 Euro
Höhe der Haftung?
Beschränkt. Es handelt es sich bei der SPE um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, d.h. ihre Anteilseigner können nur für den von ihnen gezeichneten Betrag haftbar gemacht werden.
Besonderheiten
Eintragung?
Die Eintragung der SPE soll nach dem Verordnungsvorschlag in einem zentralen Register erfolgen, welches jeder Mitgliedstaat für die Eintragung von Gesellschaften vorgesehen hat. In Deutschland wird dies das Handelsregister sein.
Sitz?
Der eingetragene Sitz kann in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden
Rechtsperson?
eigene Rechtspersönlichkeit
Arbeitnehmerbeteiligung?
Der Verordnungsvorschlag befasst sich nicht mit materiell-rechtlichen Fragen der Arbeitnehmerbeteiligung. Generell gilt das Prinzip, dass die SPE den Arbeitnehmermitbestimmungsregeln des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sie ihren eingetragenen Sitz hat („Herkunftsmitgliedstaat“). Diesbezüglich wird die SPE also ebenso attraktiv sein wie vergleichbare inländische Unternehmen.
Die Verordnung sieht allerdings eine besondere Regelung für den Fall vor, in dem eine SPE, die die Arbeitnehmermitbestimmung praktiziert, ihren eingetragenen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, in dem keine Arbeitnehmermitbestimmung existiert oder nur ein niedrigeres Niveau an Arbeitnehmermitbestimmungsrechten vorhanden ist oder in dem nicht vorgesehen ist, dass Arbeitnehmer von Niederlassungen einer SPE in anderen Mitgliedstaaten das gleiche Recht auf Ausübung dieser Arbeitnehmermitbestimmungsrechte wie vor der Sitzverlegung haben. In solchen Fällen, in denen mindestens ein Drittel der SPE-Arbeitnehmer im Herkunftsmitgliedstaat beschäftigt sind, müssen Verhandlungen zwischen dem Leitungsorgan und den Arbeitnehmervertretern stattfinden, um eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zu erzielen. Sollte keine Einigung erzielt werden, werden die Vereinbarungen über die Mitbestimmung im Herkunftsmitgliedstaat beibehalten.
In Vorbereitung:
Der Europäische Verein (Association Européenne - AE)
Ziel ist die Einführung eines europäischen Statuts, das es den Vereinen ebenso wie den Wirtschaftsunternehmen erlaubt, im Gebiet der Gemeinschaft grenzüberschreitend tätig zu werden, ohne ihren besonderen Vereinscharakter zu verlieren. Ein Verein ist typischerweise dadurch charakterisiert, dass es sich um einen Zusammenschluss von wechselnden Personen handelt, die unter dem Namen des Vereins einem durch die Vereinssatzung festgelegten Zweck (z.B. die Pflege gemeinsamer Interessen) handelt.
Quelle: Sebastian Korts, Köln
Rechtsformen der EU-Mitgliedstaaten
Innerhalb der Europäischen Union besteht gesellschaftsrechtlich Niederlassungsfreiheit für Unternehmen, die ihren Sitz in einem der EU-Staaten haben. Anstatt einer deutschen Rechtsform kann ein in Deutschland tätiges Unternehmen daher auch eine Rechtsform aus einem der EU-Mitgliedstaaten wählen.
Das bekannteste Beispiel hierfür ist die britische private Company limited by shares, die „Limited“. Dabei wird das Unternehmen in Großbritannien gegründet, der Verwaltungssitz befindet sich in Deutschland. Für Unternehmen, die international oder aber zumindest im angelsächsischem Wirtschaftsraum tätig sind, kann die Gründung einer Limited von Vorteil sein. Unternehmen, die ausschließlich in Deutschland tätig sind, erhalten zwar mit der Limited eine in der Gründungsphase einfache und preiswerte Gesellschaftsform. Die regelmäßigen jährlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise die Einreichung von Bilanzen, Abgabe der Meldungen an das Companies House sorgen dafür, dass die Limited über die Jahre hinweg zu einem "teuren Vergnügen" werden kann.
Das Beispiel zeigt, dass die Entscheidung für oder gegen eine Rechtsform aus einem der EU-Mitgliedstaaten in jedem Fall mit Hilfe einer fachlichen Beratung einher gehen sollte, die mit dem Gesellschaftsrecht des jeweiligen Mitgliedstaates vertraut ist. Erste Informationen dazu finden Sie auch in den Wirtschaftsportalen der Länder (siehe Link).


EU-Rechtsformen