Höhe der Einkommensteuer
Die Höhe des Einkommensteuersatzes richtet sich nach dem persönlichen Gewinn, den Sie (nach Abzug aller Betriebsausgaben) mit Ihrem Unternehmen erwirtschaften. Im ersten Jahr Ihrer Selbständigkeit geht das Finanzamt von Ihren Angaben über den erwarteten Gewinn aus.
Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2011 bei 8.004 Euro (für Alleinstehende) und 16.008 Euro (für Verheiratete). Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Der Eingangssteuersatz liegt bei 14 Prozent. Der Eingangssteuersatz bezeichnet den Satz, der für den ersten Euro oberhalb des Grundfreibetrags entrichtet werden muss.
Einkommensteuererklärung ans Finanzamt
Ihre Einkommensteuer wird nach Ablauf eines Kalenderjahres - spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres - fällig. Um Ihre Höhe ermitteln zu lassen, müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung bei dem für Sie persönlich zuständigen Finanzamt einreichen. Eine Fristverlängerung bis zum 30. September für die Abgabe der Einkommensteuererklärung kann nur von einem Steuerberater beantragt werden.
In der Einkommensteuererklärung müssen Sie Ihre gesamten Einkünfte aufführen. Wenn Sie Ihren Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermitteln, müssen Sie der Einkommensteuererklärung eine Abschrift der Bilanz (bei Betriebseröffnung auch die Eröffnungsbilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung beifügen.
Einnahmenüberschussrechnung
Sollten Sie nicht zur Buchführung verpflichtet sein (zum Beispiel als Freiberufler), müssen Sie eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) beifügen. Für die EÜR müssen Sie einen amtlichen Vordruck verwenden (siehe Link).
Ausnahme: Kleinstunternehmern, deren Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro liegen, müssen nicht von dem amtlichen Vordrucks "EÜR" Gebrauch machen. Sie sind aber natürlich weiterhin verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben - aber eben nicht notwendigerweise auf dem vorgegebenen Formular.
Personengesellschaften nicht einkommensteuerpflichtig
Personengesellschaft, wie zum Beispiel die GbR, unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung. Allerdings sind die einzelnen Gesellschafter steuerpflichtig. Sie müssen ihren Anteil am Gewinn der Gesellschaft im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung angeben und versteuern. Die Personengesellschaft muss dafür eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns beim Finanzamt abgeben.
Einkommensteuer vorauszahlen
Das Finanzamt legt jährlich eine bestimmte Summe fest, die Sie als Vorauszahlung vierteljährlich überweisen müssen. Die Steuererklärung für das gesamte vergangene Kalenderjahr wird dann im Folgejahr erstellt und die ggf. noch bestehende Steuerschuld mit den Vorauszahlungen verrechnet. Die Einkommensteuervorauszahlungen sind jeweils am
10. März,
10. Juni,
10. September und
10. Dezember
zu entrichten. Das Finanzamt legt die Höhe der Vorauszahlung fest.
Achten Sie darauf:
Wenn Ihr Einkommen höher als zunächst erwartet ist, müssen Sie im Folgejahr mit einer Steuernachzahlung rechnen. Eine Steuernachzahlung plus Einkommensteuervorauszahlung haben schon manchen jungen Unternehmer vor große finanzielle Probleme gestellt. Rechnen Sie daher mit der Steuer. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Steuerberater, ob und in welcher Höhe mit einer Steuernachzahlung zu rechnen ist, und legen Sie das Geld dafür "auf die hohe Kante".
Hinweis
Einzelunternehmer und Personengesellschaften haben die Möglichkeit, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen, also mit einem relativ niedrigen Steuersatz (28,25 %) auf einbehaltene Gewinne. Dies lohnt sich aber nur in wenigen Fällen, da entnommene Gewinne mit einem relativ hohen Steuersatz (25 %) nachversteuert werden. Die Nachversteuerung wird zusätzlich zur Besteuerung der einbehaltenen Gewinne vorgenommen. Der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent kommt noch dazu.


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