Umsatzsteuer erheben
Die Umsatzsteuer (oder auch Mehrwertsteuer) wird auf (fast) jeden getätigten Umsatz fällig, also immer dann, wenn Sie Waren oder Leistungen verkaufen. Der allgemeine Satz beträgt 19 Prozent, der ermäßigte Satz: 7 Prozent (z. B. für Kunst- und Medienberufe, Hotelübernachtungen). Ausgenommen sind die typischen Umsätze bestimmter Berufsgruppen (z. B. Ärzte, Physiotherapeuten, Versicherungsmakler).
Die Umsatzsteuer müssen Sie in Ihren Rechnungen extra ausweisen. Beachten Sie hierzu die Rechnungsanforderungen über die beispielsweise die Bundessteuerberaterkammer im Internet informiert.
Die Umsatzsteuer muss an das Finanzamt abgeführt werden.
Vorsteuer bezahlen
Für (fast) alle unternehmensbezogenen Einkäufe zahlen Sie Vorsteuer. Achten Sie darauf, dass diese auf den Rechnungen, die Sie bezahlen müssen extra ausgewiesen ist (als Umsatzsteuer). Diese Vorsteuer können Sie später mit der Umsatzsteuer, die Sie an das Finanzamt abführen müssen, verrechnen.
Umsatzsteuervoranmeldung
In der Umsatzsteuervoranmeldung geben Sie sowohl die Umsatzsteuer an, die Sie eingenommen haben, als auch die Umsatzsteuer (Vorsteuer), die Sie bei Ihren Einkäufen bezahlt haben. An das Finanzamt abgeführt wird dann nur die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer.
Im Normalfall gilt bei der Umsatzsteuer immer die sogenannte Soll-Besteuerung. Das bedeutet, Sie müssen die Umsatzsteuer abführen, sobald Sie die Rechnung an den Kunden geschickt haben und nicht erst dann, wenn er sie bezahlt hat. Angehörige der Freien Berufe können beantragen, die Umsatzsteuer erst dann anzumelden und abzuführen, wenn die Zahlung des Kunden eingegangen ist (Ist-Besteuerung). Diese Regelung gilt auch für buchführungspflichtige Unternehmen, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat.
Mit Inkrafttreten des "Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung" wurde die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung bundeseinheitlich auf 500.000 festgesetzt.
Kleinunternehmer: Befreiung von der Umsatzsteuer
Als Kleinunternehmerin bzw. Kleinunternehmer können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. (Kleinunternehmerregelung § 19). Ihre Umsätze dürfen im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Als Kleinunternehmer dürfen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Folglich können Sie auch nicht die Vorsteuer eingehender Rechnungen beim Finanzamt geltend machen. Wenn aufgrund von Investitionsaufwendungen hohe Vorsteuerbeträge anfallen, sollten Sie überlegen, ob Sie besser auf die Kleinunternehmerregelung verzichten sollten, auch wenn Sie die Umsatzgrenzen einhalten. Dazu müssen Sie einen Antrag beim Finanzamt stellen.
Ab 2010 gilt, dass alle Unternehmer auf Antrag eine USt-IdNr. vom Bundeszentralamt für Steuern erhalten. Dies gilt auch dann, wenn es sich beispielsweise um Unternehmen handelt, die unter die sog. Kleinunternehmerregelung fallen und vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.


Umsatzsteuer/Vorsteuer